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Gefährliche Stoffe: Kennzeichnung
Brand/ Feuer/ Explosion/ Dämpfe
Gefährliche Stoffe sind nicht nur in der Industrie und im Gewerbe, sondern auch im Haushalt, in der Landwirtschaft sowie beim Gütertransport anzutreffen.
Grundsätzlich können folgende Gefahren von "Gefährlichen Stoffen" ausgehen:
Gefährdungsmöglichkeiten | |
EXPLOSIONSGEFAHR | Gefahr durch Druck- und Hitzewelle. Gefahr durch Trümmerflug |
ERSTICKUNGSGEFAHR | Gefahr durch Sauerstoffmangel, Verdrängung des Sauerstoffes durch Brand- oder Gärgase |
ERFRIERUNGSGEFAHR | Gefahr von Erfrierungen und Unterkühlungen durch ausströmende tiefkalte Gase oder Flüssiggase |
BRANDGEFAHR | Entzündung durch Hitze und Flammen |
VERGIFTUNGSGEFAHR | Aufnahme von giftigen Stoffen in den Körper durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut |
VERSEUCHUNGSGEFAHR | Aufnahme von Krankheitserregern in den Körper |
STRAHLENGEFAHR | Gefahr der Einwirkung von radioaktiven Strahlen auf den Körper |
VERÄTZUNGSGEFAHR | Verletzungen der Haut, Augen und Schleimhäute durch Chemikalien |
UMWELTGEFAHR | Gefahr der Verunreinigung von Wasser, Boden und Luft |
Kennzeichnung
In Österreich wird durch das Chemikaliengesetz Kennzeichnung, Haftung und Umgang mit gefährlichen Chemikalien geregelt. Der Hersteller ist zur Kennzeichnung verpflichtet.
Kennzeichnung wenn gewerblich genutzt: | |
Name des gefährlichen Stoffs (Zubereitung: %- Angabe des Giftstoffes) | Name (Firma) und Sitz des Herstellers/Importeur |
Gefahrensymbol und Bezeichnung der Gefahr | Standardaufschrift mit Gefahrenhinweisen |
Standardaufschrift mit Verwendungshinweisen | Hinweise mit Gegenmaßnahmen im Unglücksfall |
Hinweise zur schadlosen Beseitigung | |
Kennzeichnung wenn nicht gewerblich genutzt: | |
Gebrauchsanweisung | Dosierungsvorschrift (bei Platzmangel als Beipackzettel |
Nach dem Chemikaliengesetz ist der Erzeuger oder Vertreiber von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen verpflichtet, dem Bezieher zumindest bei der Erstlieferung ein Sicherheitsdatenblatt nach ÖNORM Z 1008 mitzuliefern.
Das Sicherheitsdatenblatt hat für das jeweilige Gut folgende Angaben zu enthalten:
1. Physikalische und sicherheitstechnische Eigenschaften
2. Transportkennzeichnung
3. Besondere Vorschriften
4. Schutzmaßnahmen für die Lagerung und Handhabung
5. Maßnahmen bei Störfällen, Unfällen und Bränden
6. Toxikologische und ökologische Auswirkungen
7. Weitere Hinweise zur Entsorgung, z.B. Angabe der
8. Schlüsselnummer nach Sonderabfallkatalog ÖNORM S 2100
Farbkennzeichnung von Gasflaschen
Gasflaschen müssen durch einen Farbring auf der Flaschenschulter oder durch einen gänzlichen Farbanstrich gekennzeichnet sein. Die Farben beziehen sich auf den Flascheninhalt und sind als Ergänzung zu den Flaschenaufklebern, welche primär zur Inhaltsbestimmung vorgesehen sind, zu verstehen.
Flaschenfarben sind eine wichtige Hilfe bei der Inhaltsbestimmung, wenn das Lesen des Aufklebers nicht möglich ist, insbesondere dann, wenn man sich der Gasflasche nicht genügend nähern kann. Maßgebend ist die Farbe der Flaschenschulter.
Die bisher in Österreich genormte Gasflaschenkennzeichnung muss bis 1. Juli 2006 stufenweise auf die europäische Normung umgestellt werden.
Flüssiggasflaschen (für Propan, Butan und deren Gemische) sowie Druckgaspackungen sind von der Farbkennzeichnung ausgenommen. Diese sind üblicherweise mit einem Flammensymbol gekennzeichnet.
Weitere Artikel zu diesem Thema:
- Gefährliche Stoffe: Auswirkungen
- Sachschäden, Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stoffe
- Gefährliche Stoffe: Schutz durch behördliche und betriebliche Maßnahmen
- Brandgefährliches Verhalten, brandgefährliche Tätigkeiten
- Chemische Gefahrenquellen